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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Senne e.V. findest du hier .

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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Senne e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Ortsgruppe Senne der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Westfalen, Bezirk Stadt Bielefeld, Ortsgruppe Senne e. V.", abgekürzt "DLRG Ortsgruppe Senne".

(2) Die DLRG Ortsgruppe Senne ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1810, Amtsgericht Bielefeld, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld. Ihr Sitz ist in Bielefeld.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Senne ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:

a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

 

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Senne ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

b) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser,

c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

d) Förderung des Sports

e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen, sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung

h) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen

i) Zusammenarbeit mit Behörden und -organisationen

 

(5) Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

(6) Die DLRG Ortsgruppe Senne kann ein Verbandsorgan herausgeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die DLRG Ortsgruppe Senne ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Senne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Senne. Die DLRG Ortsgruppe Senne darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Senne entstanden sind.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Senne können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechtswerden.

(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und der DLRG Ortsgruppe Senne an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Senne.

(4) Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Senne nicht verpflichtet.

§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.

(2) Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.

(3) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.

(4) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

(5) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind, und entgegenstehende Entscheidungen des Schieds- und Ehrengerichtes nicht vorliegen.

§ 6 Stimmrecht

(1) Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Senne können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Senne regelt deren Jugendordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der DLRG Ortsgruppe Senne und ihren Obergliederungen endet durch Tod, Austritt, Streichung oder persönlichem Ausschluss. Mit dem Ausschluss der DLRG Ortsgruppe Senne aus der DLRG endet die Mitgliedschaft in allen Obergliederungen.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss in Textform mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Senne zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Über den Ausschluss aus der DLRG entscheidet das Schieds- und Ehrengericht.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Senne abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 8 Beiträge und Umlagen

(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Senne festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Senne festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeitrage und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Senne zu entrichten haben

(4) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Senne keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Senne abzuführen.

§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

(1)Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Senne muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.

§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen

(1) Die DLRG Ortsgruppe Senne ist an die Satzung des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld e.V., des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. und der DLRG e.V. gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Senne und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die DLRG Ortsgruppe Senne legt dem DLRG Bezirk Stadt Bielefeld e.V. Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vor sowie entrichtet die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht.

(4) Die DLRG Ortsgruppe Senne akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld e.V. und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.

(5) Bei erheblichen Verstößen der DLRG Ortsgruppe Senne gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen kann diese auf Antrag des Landesverbandes Westfalen als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Untergliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat der DLRG e.V.. Der DLRG Ortsgruppe Senne ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Abs. 2 der Satzung der DLRG e.V., die beim Vereinsregister Berlin-Charlottenburg hinterlegt ist. Der Antrag ist durch die DLRG e.V. nach Eingang umgehend der DLRG Ortsgruppe Senne zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

(6) Bei Entscheidungen nach Abs. 4 und 5 ist die Anrufung des Schieds- und Ehrengerichtes möglich. Näheres regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.

(7) Die DLRG e.V. ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich der abgekürzten Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die DLRG Ortsgruppe Senne ist an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen und der darauf beruhenden Ordnungen gebunden.

§ 11 Jugend

(1) Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Senne ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Senne.

(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Senne dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Senne. Der Ortsgruppenvorsitzender bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Senne verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:

a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,

b) Wahl der Revisoren,

c) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6, die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen,

d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

e) Feststellung des Jahresabschlusses,

f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

g) Anträge,

h) Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Senne zu entrichten haben,

i) Satzungsänderungen,

j) Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,

k) Auflösung der DLRG Ortsgruppe Senne.

 

§ 13 Zusammensetzung

(1) Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Senne gebildet.

§ 14 Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Ordentliche Wahlen im Sinne des § 12 Abs. 2 Buchstaben a) - c) finden alle drei Jahre statt, näheres dazu regelt § 19. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer einfachen Mehrheit oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

§ 15 Ladungsfrist

(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

(2) Die Einladung ist an die Mitglieder zu versenden.

§ 16 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind

a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung

b) der Ortsgruppenjugendvorstand

 

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zehn Tage vorher eingereicht werden.

(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 39.

§ 17 Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

§ 18 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 19 Abstimmung und Wahlen

(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Abs. 2, Buchstaben a – j, sowie die Vertreter für die Ämter nach § 21, Abs. 2, Buchstaben c – i, werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für den Zeitraum von 3 Jahren bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung im jeweiligen Jahr gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 23. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Senne und dessen Stellvertreter.

(2) Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. In diesem Fall ist Gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

§ 20 Protokoll

(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb sechs Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber der Ortsgruppengeschäftsstelle binnen sechs Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 12 Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristablaufs ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit.

2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand

§ 21 Ortsgruppenvorstand

(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Senne im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden:

a) der Vorsitzende,

b) der stellvertretende Vorsitzende,

c) der Geschäftsführer,

d) der Schatzmeister,

e) der Technische Leiter

f) der Ortsgruppenarzt,

g) der Leiter der Verbandskommunikation,

h) Referent für Erste Hilfe und Sanitätswesen,

i) der Materialwart,

j) bis zu fünf Beisitzer sowie

k) der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend,

l) die Ehrenvorsitzenden,

 

(3) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.

(5) Im Bedarfsfall kann für die Ämter zu Buchstabe c) bis i) je ein Stellvertreter gewählt werden.

(6) Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt Buchstabe c) bis i) der Stellvertreter das Stimmrecht wahr. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend regelt die Ortsgruppenjugendordnung.

§ 22 Vertretungsbefugnis

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§ 23 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

§ 24 Geschäftsverteilung

(1) Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 25 Ladungsfrist

(1) Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

§ 26 Anträge

(1) Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 27 Anzuwendende Vorschriften

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 28 Aufgaben

(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen,

b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind.

c) Verstöße gegen die in § 2 Abs. 5 genannten Grundsätze.

 

(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3) Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(4) Ferner ahndet das Schieds- und Ehrengericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.

(5) Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

a) Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,

b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;

e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;

f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

 

(5) Ferner kann das Schieds- und Ehrengericht auf Antrag des Präsidiums ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion - seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder - sonstige wichtigen Interessen der DLRG gefährdet sind oder - das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Entsprechendes gilt für die Schieds- und Ehrengerichte der Landesverbände auf Antrag des jeweiligen Landesverbandsvorstandes.

§ 29 Zusammensetzung

(1) Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

§ 30 Kostentragung

(1) Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 31 Schieds- und Ehrengerichtsordnung

(1) Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

§ 32 Ordentlicher Rechtsweg

(1) Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

§ 33 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

§ 34 Gestaltungsordnung, DLRG–Markenschutz und –Material

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 35 Ehrungen

(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.

(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 36 Geschäftsordnung

(1) Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

§ 37 Wirtschaftsordnung

(1) Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 38 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

(1) Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

§ 39 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 40 Auflösung

(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Senne kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Senne oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem DLRG Bezirk Stadt Bielefeld e.V., hilfsweise dem DLRG Landesverband Westfalen e.V. zuzuweisen, der es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 41 Ausführung der Satzung

(1) Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

§ 42 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist am 21. März 2014 von der Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Senne in Bielefeld beschlossen worden. Sie löst die Satzung der DLRG Ortsgruppe Senne vom 07. März 2003 vollständig ab. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung als Download

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